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WSchVO Teil 2   Wärmeschutz    


    Wärmeschutzverordnung (WSchVO)
    Teil 1   Teil 2


    A 4. Definition der Bauteile

    Fenster

    Definition: Gemeint sind alle an Außenluft grenzenden überwiegend unverschatteten Fenster in der Außenwand und Fenstertüren beheizter Räume mit einer Neigung > 15° . Überwiegend verschattete Fenster sind getrennt einzusetzen.

    Transparente Bauteile wie z.B. Fenster und Fenstertüren verlieren Wärme durch Transmission und gewinnen Wärme durch Sonneneinstrahlung. Bauteile gelten nach der WSVO als transparent, wenn ihr Glasanteil ģ 60 % liegt. Ihre solaren Energiegewinne dürfen nur bis zu 2/3 des zugehörigen Fassadenflächenanteils angesetzt werden.

    Alle Fassadenflächen müssen deshalb abhängig von der Himmelsrichtung eingegeben werden. Unterschieden wird nur nach den vier Haupthimmelsrichtungen

    Die Himmelsrichtung gilt < 45°. Liegt die Ausrichtung der transparenten Bauteile genau auf der Himmelsrichtung 45°, ist die ungünstigere Richtung einzusetzen.

    Beispiel:

    Ausrichtung Süd-Ost Þ Ausrichtung Ost ist einzusetzen.

     

     

    Hinweise für k-Werte und g-Werte siehe Ziffer A 8.

     

    Überwiegend verschattete Fenster

    Verschattete Fenster gehen wie Nordfenster in die Energiebilanz ein. Sie müssen dennoch getrennt nach Himmelrichtung eingegeben werden, um bei der Begrenzung der solaren Energie pro Fassadenfläche berücksichtigt zu werden. Das Programm enthält eine entsprechende Katagorie weiter unten.

    Außenwände

    Einzusetzen sind alle an Außenluft grenzenden Wände beheizter Räume ohne Fensteranteil. k-Werte von ca. 0,5 W/mēK erfüllen normalerweise die Energiebilanz.

    Fenster und Wände hinter Glasvorbauten

    Liegen vor dem Gebäude unbeheizte geschlossene Glasvorbauten, gehen die Wärmeverluste der hinter dem Glasanbau liegenden Bauteile abgemindert in die Energiebilanz ein. Die Größe der Abminderung hängt von der Verglasungsart des Glasvorbaus ab.

     

    Verglasungsart des un-beheizten Glasvorbaus

    k-Wert Glas (W/m2K)

    Abminderung

    Einfachverglasung

    -

    70 %

    Isolier- oder Doppel-verglasung

    > 2,0

    60 %

    Wärmeschutzglas

    Ģ 2,0

    50 %

    Die k - Werte der Fenster- und Fenstertüren gehen weiterhin unter Berücksichtigung der solaren Energiegewinne in die Energiebilanz ein, solange sie die die 2/3 Grenze nicht überschreiten.

    Hinweise für k-Werte und g-Werte siehe Ziffer.

    Dachfenster

    Nur Fenster mit einer Neigung < 15°gelten nach der WSVO als Dachfenster.

    Fenster, deren Neigungswinkel ģ 15° liegt, sind nach Himmelsrichtung getrennt einzugeben, weil sie in der Energiebilanz wie senkrechte Fenster behandelt werden.

    Kellerfenster

    Im Lichtschacht liegende Fenster beheizter Kellerräume sind getrennt anzugeben. Sie gehen wie "überwiegend verschattete Fenster" als Nordfenster in die Energiebilanz ein.

    schräges/waagerechtes Dach

    Ist das Dachgeschoß beheizt, muß anstelle der Dachdecke die raumabgrenzende Dachfläche eingegeben werden. Flächenberechnung geneigter Dächer siehe Ziffer A

    Hinweis:

    Der im vereinfachten Nachweisverfahren beträgt der maximal zulässige k-Wert 0,22 W/mēK. Das bedeutet für Dächer bei einem Holzanteil von 10% der Zwischensparrendämmung: ca. 22 cm Dämmstoff der Gruppe 040. Eine gute Dämmung des Daches erhöht zusätzlich den sommerlichen Wärmeschutz.

    Dachdecke

    Die Dachdecke ist die oberste Decke gegenüber dem unbeheizten Dachraum.

    Der im vereinfachten Nachweisverfahren empfohlene k-Wert liegt bei k=0,22 W/mēK, das entspricht

    · bei einer Betondecke einer Zusatzdämmung von ca. 20 cm (Gruppe 040)

    · bei einer Ziegeldecke einer Zusatzdämmung von ca. 18 cm (Gruppe 040)

    Bodenplatte

    Die Bodenplatte muß als unterste, an das Erdreich grenzendes Bauteil beim beheizten Keller eingegeben werden. Keller können auch als beheizt in die Energiebilanz aufgenommen werden, wenn sie über Raumverbund (offenes Treppenhaus) mit dem beheizten Obergeschoß verbunden sind. Geht der Keller als unbeheizt in die Energiebilanz ein, müssen auch die, die unbeheizten Kellerräume abgrenzenden Türen und Innenwände eingerechnet werden.

    Kellerdecke

    Die Kellerdecke muß bei unbeheizten Kellern eingegeben werden.

    Zusätzliche Anforderung:

    Ist eine Fußbodenheizung (Flächenheizung) vorgesehen, fordert die WSVO einen k-Wert unterhalb der Flächenheizung von k Ģ 0,35 W/mēK. Das gleiche gilt entsprechend für Wandheizungen.

    Das bedeutet:

    · bei Betondecken: ca.10 cm Dämmung WDG 040 (einschließl. Trittschalldämmung)

    · bei Ziegeldecken: ca. 9 cm Dämmung WDG 040 (einschließl. Trittschalldämmung)

    Die Dämmung kann über oder unter der Kellerdecke liegen. In diesem Fall sind zusätzlich zu der Trittschalldämmung steifere Dämmplatten zu verwenden. Alternativ darf man außengedämmte, beheizbare Keller als beheiztes Volumen ausweisen. Wärmegedämmte Ziegelwände und eine Dämmung unter der Bodenplatte verändern die Energiebilanz positiv. Die Wärmeverluste gehen nur mit 50 %, das Raumvolumen dagegen zu 100% in die Energiebilanz ein. Ein stichhaltiges Argument für den Ziegelkeller.

    KG Wand

    Kellergeschoßwände sind Wände gegen Erdreich. Nur bei beheiztem Keller einsetzen! Keller gelten als beheizt, wenn sie über Raumverbund (offenes Treppenhaus) mit dem beheizten Obergeschoß verbunden sind.

    Treppenraumwand

    Treppenraumwände sind Wände und Türen zwischen dem unbeheizten Treppenhaus und beheizten Räumen. Sie müssen neben dem Wärmeschutz den Mindestschallschutz von 52 dB bzw. den erhöhten Schallschutz von 55 dB erfüllen. Gelten sie als das beheizte Volumen abgrenzende Wand, kann bei großen Treppenwänden eine Zusatzdämmung erforderlich werden. Nicht ausreichend wärmedämmende Wohnungstüren können ebenfalls erhebliche Wärmeverluste bewirken.

    Die rechnerischen Energieverluste über die Treppenraumwände und -türen sind, gemessen an dem Treppenraumvolumen, erheblich, auch wenn die Energieverluste nur mit 50 % in die Energiebilanz eingehen (Abminderungsfaktor für Bauteile gegen unbeheizte Räume).

    Es bietet sich an, das Treppenhaus in die beheizte Fläche einzubeziehen. Die der Außenluft zugewandte Treppenhauswand ist dann wie ein Außenwandbauteil auszuführen.

    Trennwände

    Gemeint sind Wände gegenüber unbeheizten Räumen, z.B. Garagen, unbeheizte Kellerräume.

    Abseitenwand zum ungeheizten Dachraum

    Gemeint sind Wände gegenüber dem unbeheizten Dachraum. Sie gehen mit dem Abminderungsfaktor 0,8 in die Energiebilanz ein.

    Decke gegen untere Außenluft

    Gemeint sind Decken gegen Außenluft, z.B. bei Terrassen, Durchfahrten oder Vorbauten.

    Fenster im Lichtschacht

    Gemeint sind Kellerfenster, die durch ihre Lage im Lichtschacht überwiegend beschattet sind, aber in einer an das Erdreich grenzenden Wand liegen.

     

    A 5. k-Werte und g-Werte von transparenten Bauteilen

    Nach Anlage 1 Ziffer 1.6.4 der Wärmeschutzverordnung dürfen die nutzbaren solaren Wärmegewinne bei der Berechnung des Jahres-Heizwärmebedarfes von Gebäuden berücksichtigt werden. Hierfür sind die Gesamtenergiedurchlaßgrade g der Verglasung zu verwenden, die im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.

    · Zur Berechnung der Wärmeverluste muß der kF - Wert des Fensters eingegeben werden. Er hängt ab von der Verglasungsart (nur im Bundesanzeiger veröffentlichte Werte verwenden) und dem k-Wert des Fensterrahmen (siehe Tabelle).

    · Den g-Wert der Verglasung angeben (siehe Tabelle).

    Er bestimmt, wieviel Prozent der Sonnenenergie durch die Verglasung gelangt z.B. g = 0,58 Þ 58 % der Sonnenenergie gelangt durch das Fenster.

    Tabelle : k-Werte für Verglasungen kV und Fenster kF

    (Beispiele aus DIN 4108 Teil 4)

    kv-Wert Glas (W/mēK)

    1,0

    1,1

    1,2

    1,3

    1,4

    1,5

    1,6

    kF-Wert Fenster * (W/mēK)

    1,2

    1,3

    1,4

    1,4

    1,5

    1,6

    1,6

    * Rahmenmaterial mit kR Ģ 2,0 (W/mēK), Heute üblich für Holz-, Kunststoff- und thermisch getrennte Aluminium Rahmen

    Tabelle: Rechenwerte der Gesamtenergiedurchlaßgrade g für Verglasungen nach Bundesanzeiger*:

    Verglasung

     

    Gesamtenergiedurchlaßgrad g

    Einfachverglasung

    0,87

    Doppelverglasung

    0,80

    Wärmeschutzverglasung

    (doppelverglast, Klarglas mit

    low-E-Beschichtung)

    0,58

    Dreifachverglasung normal

    0,55

    Dreifachverglasung (mit 2-fach selektiver Beschichtung)

    0,50

    Sonnenschutzverglasung

    0,35

    * Kennzahlen können für einzelne Verglasungen abweichen. Sie sind den Herstellerangaben oder dem Bundesanzeiger zu entnehmen.

     

    Hinweis:

    · Stehen Heizkörper vor Fenstern, muß der kF- Wert Ģ 1,5 W/mēK liegen. Zwischen Verglasung und Heizkörper muß eine nicht demontierbare Abdeckung mit k Ģ 0,9 W/mēK vorgesehen werden.

    · Wird das Gebäude unter Einsatz von Energie gekühlt, sind die Vorschriften der WSVO für sommerlichen Wärmeschutz (eventuell g-Werte für Sonnenschutzverglasung) einzuhalten. Diese Vorschriften gelten ebenso, wenn der Fensteranteil an der zugehörigen Fassadenfläche ģ 50 % ist.

     

    A 8 k-Wert Regelungen für Sonderbauteile

    A 8.1 Rolladenkästen: k-Wert Ģ 0,6 W/mēK

    A 8.2 Außentüren/Wohnungstüren:

    Der k-Wert darf ohne Prüfung wie folgt angesetzt werden

    Werkstoff

    k-Wert

    Holz, Holzwerkstoffe, Kunststoff

    3,0 W/mēK

    Metallrahmen

    4,0 W/mēK

    Darüber hinaus darf der k - Wert nach DIN 4108, Teil 5 nachgewiesen werden.

    A 8.3 Flächenheizungen:

    Der k-Wert der Bauteile unter oder hinter Flächenheizungen darf einen Wert von 0,35 W/mēK nicht überschreiten.

    A 8.4 Heizkörper vor Fenstern:

    Der k-Wert von Verglasungen vor Heizkörpern darf einen Wert von 1,5 W/mēK nicht überschreiten. Weiterhin müssen die Heizkörper fensterseitig mit einer nicht demontierbaren Abdeckungen mir einem k -Wert Ģ 0,9 W/mēK versehen werden.

    A 8.5 Heizkörpernischen:

    Im Bereich von Heizkörpernischen darf der k - Wert den der übrigen Wand nicht überschreiten.

     


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