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WSchVO Teil 1   Wärmeschutz    


    Wärmeschutzverordnung (WSchVO)
    Teil 1   Teil 2



    A1. Die neue Wärmeschutzverordnung

    Die seit Januar 1995 geltende Wärmeschutzverordnung (WSVO) enthält Regelungen für:

    · Neubauten

    · Sanierung von Altbauten

    Der Nachweis des baulichen Wärmeschutzes erfolgt normalerweise über das Aufstellen einer Energiebilanz. Nachgewiesen wird der für Heizung benötigte Jahres-Heizwärmebedarf der beheizten Räume eines Gebäudes.

    · bei Gebäuden mit normalen Raumtemperaturen (³ 19°C) und lichter Raumhöhe £ 2,60 m pro m² beheizter Fläche oder pro m³ beheizten Raumvolumens

    · bei Gebäuden mit normalen Raumtemperaturen (> 19°C) und lichter Raumhöhe > 2,60 m pro m³ beheizten Raumvolumens

    · bei Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen (> 12°C < 19 °C) pro m³ beheizten Raumvolumens.

    Besonderheiten:

    · Der k-Wert von Fußböden gegen Erdreich darf ohne Nachweis mit

    · kG = 2,0 W/m2K angesetzt werden.

    · Die k-Werte der Gebäudegrundfläche werden abhängig von deren Größe abgemindert, z.B. 50 % bei Böden bis 100 m2

    · bei gedämmten Fußböden kann der k-Wert immer um 50% geminder werden

     

    Für kleine Wohngebäude darf der Wärmeschutz nach dem bislang üblichen Bauteilverfahren, allerdings unter wesentlich verschärften Anforderungen an die einzelnen Bauteile, erfolgen.

    Räume gelten als beheizt, wenn sie direkt oder durch Raumverbund (z.B. Wandöffnung, offenes Treppenhaus) beheizt werden.

    In die Energiebilanz gehen ein:

    Wärmeverluste aus:

    · Transmission (durch die das beheizte Raumvolumen abgrenzende Bauteile)

    · Lüftung

    Wärmegewinne aus:

    · Sonneneinstrahlung durch Glasbauteile

    · interne Energiequellen (z.B. elektrische Geräte, Glühlampen usw.)

    Der jährliche Wärmebedarf für Heizung, der sogenannte "Jahres-Heizwärmebedarf" darf einen zulässigen Höchstwert nicht übersteigen. Er liegt bei Wohngebäuden mit Geschoßhöhen £ 2,60 m, abhängig vom Verhältnis der das beheizte Raumvolumen umfassenden Fläche A und dem beheizten Raumvolumen V (A/V Verhältnis), zwischen 54 und 100 kWh pro m² beheizter Nutzfläche und Jahr.

    Für einige Bauteile, die als Wärmebrücke wirken können, gelten zusätzliche Anforderungen an den Wärmeschutz.

    Neben dem Nachweis für den baulichen Wärmeschutz fordert die WSVO einen Wärmebedarfsausweis (auch "Wärmepass" genannt) für die Gebäude. Er enthält den rechnerischen Heizwärmebedarfswert pro m² beheizter Fläche und Jahr bzw. pro m³ beheizten Raumvolumens und Jahr. Der Wirkungsgrad der Heizungsanlage ist nicht berücksichtigt. Der Wärmebedarfsausweis ist

    · den nach Landesrecht für die Überwachung der WSVO zuständigen Stellen auf Verlangen vorzulegen.

    · Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Gebäudes auf Anforderung zur Einsichtnahme zugänglich zu machen.

    A 2. Sommerlicher Wärmeschutz

    Großflächige Verglasungen auch beim Dachausbau und Glasanbauten gehören heute zum gehobenen Wohnkomfort. Licht, Luft, Sonne und Nähe zur Natur vermitteln ein neues Wohngefühl und sind Stil unserer Zeit.

    Ein Zuviel an Sonne kann aber auch das Wohnbefinden beeinträchtigen. Energiespendende Sonnenstrahlen, im Winter hochwillkommen, führen im Sommer zu unangenehmer Raumaufheizung und Blendung. Bei der Wahl der falschen Verglasung müßten mit teurer Energie betriebene Klimaanlagen das Raumklima ausgleichen.

    Die 3. Wärmeschutzverordnung fordert deshalb auch einen Beitrag zur Reduzierung der Raumaufheizung durch Sonneneinstrahlung. Sie schreibt vor:

    · Bei einem Fensterflächenanteil größer 50% je zugehöriger Fassade oder

    · Gebäuden mit raumlufttechnischer Anlage mit Kühlung

    soll zur Gewährleistung des sommerlichen Wärmeschutzes das Produkt aus dem Gesamtenergiedurchlaßgrad gF = g × z (gFenster × Abminderungsfaktor z für Sonnenschutzvorrichtungen) und dem Fensterflächenanteil f = AF/(AW+AF) je zugehörige Fassadenfläche den Wert 0,25 nicht überschreiten. Die Beurteilung eines Raumes erfolgt für jeden Aufenthaltsraum getrennt. Ausgenommen sind nach Norden orientierte oder ganztägig verschattete Fenster.

     

    gF × f £ 0,25

     

    Normalerweise besitzen starker Sonneneinstrahlung ausgesetzte Fenster eine Sonnenschutzeinrichtung. Das können z.B. außenliegende Rolläden und Jalousien, aber auch innenliegende Vorhänge, Rollos oder Jalousien sein. Die WSVO fordert, daß Sonnenschutzeinrichtungen mindestens teilweise beweglich anzuordnen sind, um solare Energiegewinne im Winter nicht zu stark zu behindern. Es gilt dann

     

    z = Abminderungsfaktor der gesamten Sonnenschutzvorrichtung

    z1= Abminderungsfaktor fester Teil der Sonnenschutzvorrichtung

    z2= Abminderungsfaktor beweglicher Teil der Sonnenschutzvorrichtung

    Der bewegliche Anteil z2 muß mindestens 50 % der gesamten Sonnenschutzvorrichtung ausmachen.:

     

    Abminderungsfaktoren z von Sonnenschutzeinrichtungen nach DIN 4108 Teil 2:

    Sonnenschutzvorrichtung

    Z

    Ohne Vorrichtung

    1,0

    Innen- und zwischen den Scheiben liegend:

    Gewebe bzw. Folien

    0,4 bis 0,7

     

    Jalousien

    0,5

     

    Außenliegend:

     

     

    Jalousien,drehbare Lamellen,hinterlüftet

    0,25

     

    Rolläden, Fensterläden.Jalosien, feststehende oder drehbare Lamellen

    0,3

     

    Vordächer, Loggien1)

    0,3

     

    Markisen, oben und seitlich ventiliert

    0,4

     

    Markisen, allgemein1)

    0,5

     

    1) Abmessungen so, daß keine direkte Sonneneinstrahlung durch das Fensters erfolgt

    Unverschattete Fenster müssen bei einem Fassadenanteil über 50% folgenden g-Wert haben:

    Wärmeschutzverglasung hat üblicherweise einen Gesamtenergiedurchlaßgrad von 0,58 (Bundesanzeiger). Bei eine innenliegenden Sonnenschutzvorrichtung darf dann der Fensteranteil der Fassade nach WSVO bei unverschatteten Fenstern 86 % betragen.

    Bei höherem Fensteranteil muß

    · eine außenliegende und/oder

    · zusätzlich eine unbewegliche Sonnenschutzeinrichtung (z.B. Dachüberstand) und/ oder

    · Sonnenschutzverglasung vorgesehen werden.

    Empfehlungen für den sommerlicher Wärmeschutz nach DIN 4108

    Die Erwärmung der Räume eines Gebäudes infolge Sonneneinstrahlung und interner Wärmequellen ist umso geringer, je speicherfähiger (schwerer) insbesondere die Innenbauteile sind. DIN 4108 Teil 2 unterscheidet in leichte und schwere Innenbauart. Ist der Quotient aus der Masse der Innenbauteile und der Außenwandfläche > 600 kg/m², liegt eine schwere Innenbauart vor.

    Für behagliches Raumklima im Sommer empfiehlt DIN 4108 im Teil 2 je nach Bauart Höchstwerte für gF × f (zu öffnende Fenster vorausgesetzt):

    Innenbauart

    Empfohlene Höchstwerte (gF× f)

    leicht

    0,17

    schwer

    0,25

    Bei leichter Bauweise sollte der Fensteranteil der Fassade bei Wärmeschutzverglasung und nur mit innenliegenden Sonnenschutzvorrichtungen versehenen Fenstern laut Empfehlung der DIN 4108 dann 59 % nicht übersteigen.

     

    A 3. Lüftungsanlage:

    Je nach Lüftungsanlage gehen die Wärmeverluste aus Lüftung unterschiedlich hoch in die Energiebilanz ein.

    Lüftungsanlage

    Verluste

    Ohne

    1,0

    Mechanische Lüftung ohne Wärmerückgewinnung

    0,95

    Mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung ohne Wärmepumpe, soweit je kWh aufgewendeter Elektroenergie mindestens 5 kWh nutzbare Wärme abgegeben wird

    0,80

    Mechanische Lüftung mit elektrischer Wärmepumpe,wenn je kWh aufgewendeter Elektroenergie mindestens kWh nutzbare Wärme abgegeben wird

    0,80

    Mechanische Lüftung mit Wärmerückgewinnung und einem Wärmerückgewinnungsgrad h w > 0,65

    (0,65/h w) × 0,8

     

     


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